Neue Düsseldorfer Tabelle: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 2013

Ab dem 1. Januar 2013 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle gelten.

Ändern wird sich der Selbstbehalt: Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2013.
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben.
Ab 2013 beziffern sich die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen wie folgt:
1. gegenüber minderjährigen Kindern bzw. privilegierten volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr auf 1.000 Euro
2. gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, auf 1.200 Euro
3. gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, sowohl bei Trennungsunterhalt als auch bei nachehelichen Unterhalt auf 1.100 Euro
4. gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern auf 1.600 Euro

Der Kindesunterhalt hingegen wird 2013 jedoch nicht erhöht. Der nach der Düsseldorfer Tabelle bemessene Kindesunterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, welcher 2013 nicht angehoben wird.

Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013